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AGB SOLAR UNION

  1. Geltung und Vertragsgegenstand

1.1         Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen den nach dem Vereinsge-setz 2002 gegründeten Vereinen SOLAR UNION BEG, SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region bzw SOLAR UNION Sozial BEG (jeweils auch „EG“ für Energiegemeinschaft[en]) und ihren BEG-Mitgliedern bzw EEG Mitgliedern („Mitglied[er]“; gemeinsam die „Vertragsparteien“).

1.2         Den Vertragsgegenstand bildet der Bezug von elektrischer Energie („Strom“) aus der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region, die Einspeisung von Strom in die SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG und das Spenden von Strom an die SOLAR UNION Sozial BEG zum Verbrauch durch deren bedürftigen Mitglieder; je nachdem, ob sich das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied mit dem Beitritt dazu bereit erklärt hat, ausschließlich Strom zu beziehen oder ausschließlich Strom einzuspeisen oder Strom zu beziehen und Strom einzuspeisen oder/und Strom zu spenden („Leistungen“).

  1. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt auf Grundlage der vom BEG- bzw EEG-Mitglied ausge-füllten und unterfertigten Beitrittserklärung durch Erwerb der Mitgliedschaft in einer EG zustande.

  1. Verbrauchsanlagen und Erzeugungsanlagen

3.1         Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied nimmt in der unterfertigten Beitrittserklärung mit der Verbrauchsanlage und/oder Erzeugungsanlage mit dem/den in diesem Vertrag genannte(n) Zählpunktnummer(n) an einer oder an mehreren EG teil.

3.2         Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied stellt sicher, dass sämtli-che in seinem Einflussbereich liegenden rechtlichen und faktischen Vo-raussetzungen für den Bezug bzw die Einspeisung von Strom durch die Verbrauchsanlage bzw Einspeiseanlage während der gesamten Vertrags-laufzeit erfüllt sind. Insbesondere stellt das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied sicher, dass jede Verbrauchsanlage bzw Einspeiseanlage an das öffentli-che Netz angeschlossen ist, mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät (Smart Meter) im Sinne des § 7 Abs 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet ist und die Verbrauchsdaten bzw Erzeugungsdaten pro Viertelstunde ausge-lesen werden sowie mit dem Verteilernetzbetreiber sämtliche Vereinbarun-gen getroffen und ihm gegenüber sämtliche Erklärungen abgegeben werden, die für die Teilnahme an der jeweiligen EG erforderlich sind. Dies impliziert insbesondere auch das Einverständnis in die Weitergabe der für den Datenaustausch erforderlichen Werte an Netzbetreiber in anderen Regionen.

3.3         Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied hat der jeweiligen Ener-giegemeinschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die Vorausset-zungen für die Teilnahme nicht mehr erfüllt werden können. Das BEG-Mitglied bzw EEG Mitglied hat im Einvernehmen mit der jeweiligen Energie-gemeinschaft alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Voraus-setzungen für die Teilnahme an der jeweiligen EG wieder zu erfüllen oder anderenfalls diesen Vertrag und die damit verbundene Mitgliedschaft zu beenden.

3.4         Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied stimmt ausdrücklich der Auslesung und Übermittlung der Viertelstundenwerte durch den Netzbe-treiber gemäß § 84a ElWOG 2010 für die gegenständliche Verbrauchsan-lage bzw Erzeugungsanlage zu. Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied erteilt hiermit auch seine ausdrückliche Zustimmung zum Austausch aller zur Abwicklung dieses Vertrages erforderlichen Daten zwischen der jeweiligen EG und dem Netzbetreiber als Auftragsverarbeiter.

3.5         Sollte eine Verbrauchsanlage bzw Erzeugungsanlage bei Vertragsabschluss noch nicht mit einem Lastprofilzähler oder intelligenten Messgerät ausgestattet sein, beantragt dies das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied unverzüglich beim zuständigen Verteilernetzbetreiber gemäß § 16e Abs 1 Z 1 Satz 2 ElWOG 2010.

3.6         Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied räumt der jeweiligen EG das Recht ein, seine Verbrauchsdaten bzw Erzeugungsdaten zu erheben (direkt vor Ort durch die Installation technischer Vorrichtungen oder durch Zugriff auf den Energiewirtschaftlichen Datenaustausch [EDA]), auszuwer-ten und für die Optimierung der jeweiligen EG zu verwenden. Die jeweilige EG darf sich hierfür auch Dritter bedienen.

3.7         Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied sichert zu, dass es den Strom der jeweiligen EG nur für die typischerweise mit der angegebenen Nutzungsart einhergehenden Zwecke verwendet. Das Beladen von haushaltstypischen Energiespeichern ist zulässig.

3.8         Sofern Strom von der jeweiligen EG bezogen wird, verpflichtet sich das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied hinsichtlich des „Reststroms“ (Strommenge, die neben dem Strom aus der jeweiligen EG für die Deckung des Strombedarfs des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds erforderlich ist) eigenständige Vereinbarungen mit einem anderen Energielieferanten (der kein verbundenes Unternehmen iSd § 189a Abs UGB mit der SOLAR UNION BEG ist) und dem zuständigen Netzbetreiber abzuschließen.

3.9         Sofern ein BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied Strom in die jeweilige EG einspeist („einspeisendes BEG-Mitglied“ bzw „einspeisendes EEG-Mitglied“), bleibt das BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied für die ord-nungsgemäße Errichtung, Instandhaltung und Betriebsführung ihrer Erzeugungsanlage verantwortlich. Sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten werden vom BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied getragen. Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied ist verpflichtet, die Erzeugungsanlage entsprechend dem Stand der Technik instand zu halten und möglichst effektiv zu betreiben, wobei stets die Gesetze, Bewilligungen, technischen Normen und Marktregeln einzuhalten sind.

3.10       Wird eine Erzeugungsanlage eines BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds beschädigt oder ihre Funktionsfähigkeit sonst wie beeinträchtigt oder droht dies, setzt das BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied umgehend Maßnahmen, um die volle Funktionsfähigkeit wiederherzustellen bzw den Eintritt der Beeinträchtigung zu beseitigen oder abzuwenden, so dies wirtschaftlich vertretbar ist.

Wird eine Erzeugungsanlage zerstört oder so erheblich beschädigt bzw ihre Funktionsfähigkeit sonst wie beeinträchtigt, dass die Errichtung einer zumindest gleichwertigen Erzeugungsanlage bzw die Instandsetzung nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre, trifft das BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied die Pflicht zur (Neu-)Errichtung bzw Instandsetzung einer/der Erzeugungsanlagenur, sofern der Schaden durch eine Versicherung gedeckt ist. Diesfalls hat das BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied umgehend bei der Versicherung eine Deckungszusage einzuholen; die (Neu-)Errichtung bzw Instandsetzung ist umgehend nach Zusage über die Deckung vorzunehmen.

3.11       Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlage in dem nach § 16d Abs 5 ElWOG 2010 notwendigem Maße der jeweiligen EG übertragen ist. Folglich sind Entscheidungen, die sich auf die Eigenschaften und/oder die Qualität des Stroms auswirken können, mit der jeweiligen EG abzustimmen. Klar-stellend wird festgehalten, dass betriebsbezogene Entscheidungen, die sich auf den Eigenverbrauch des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds auswir-ken, nicht mit der jeweiligen EG abzustimmen sind. Zudem ist die jeweilige EG befugt, vom BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied Auskunft über sämtliche, die Erzeugung von Strom betreffenden Umstände zu verlangen und ist das BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied verpflichtet, diese Auskünfte umgehend zu erteilen. Der technische und organisatorische Betrieb der Erzeugungsanla-ge obliegt allerdings alleine dem BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied bzw dessen Erfüllungsgehilfen.

3.12       Sollte es aus gesetzlichen bzw regulatorischen Gründen erforderlich sein, dass die Betriebs- und Verfügungsgewalt an der Erzeu-gungsanlage des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds über das im vorste-henden Punkt genannte Maß hinaus der jeweiligen EG zukommt, verpflich-tet sich das jeweilige BEG-Mitglied bzw EEG-Mitgliede schon jetzt, sämtli-che für eine solche Übertragung der Betriebs- und Verfügungsgewalt notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Etwaige dafür anfallende Kosten tragen die Vertragsparteien jeweils zur Hälfte. Sollten mit dieser Übertragung die Interessen einer Vertragspartei erheblich beeinträchtigt werden, steht dieser ein außerordentliches Kündi-gungsrecht zu.

3.13       Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied stellt sicher, dass es während der gesamten Vertragslaufzeit über einen aufrechten Netzzugang für die Erzeugungsanlage verfügt.

3.14       Die erforderlichen Netzdienstleistungen (Zuordnung des Stroms zu den teilnehmenden BEG Mitgliedern bzw EEG-Mitgliedern der jeweiligen EG und Messungen gemäß § 16e Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ElWOG 2010) werden durch die jeweiligen zuständigen Netzbetreiber erbracht, wobei die Netzbetreiber weder der Sphäre des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds noch der Sphäre der jeweiligen EG zuzurechnen sind. Für Fehler eines Netzbetreibers, etwa bei der Datenverarbeitung, hat daher keine der Vertragsparteien einzustehen. Etwaige nachträgliche Datenkorrekturen durch den Netzbetreiber sind entsprechend nachzuziehen (etwa durch Nachverrechnung).

3.15       Mit der Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz erfüllt ein einspeisendes BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied seine Bereitstellungs-pflicht, sofern das BEG-Mitglied bzw EEG Mitglied keine sonstigen Gründe gesetzt oder Umstände verantwortet hat, die verhindern, dass der Strom der jeweiligen EG bzw deren Mitgliedern zugewiesen wird.

3.16       Einen etwaigen Überschuss von Strom eines BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds, der von der jeweiligen EG bzw deren Mitgliedern nicht bezogen bzw diesen nicht zugeordnet wird, hat das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied selbst über entsprechende Vereinbarungen mit einem dritten Stromabnehmer (der kein verbundenes Unternehmen iSd § 189a Abs UGB mit der SOLAR UNION BEG ist) zu vermarkten, da der Einspeisezählpunkt beim BEG-Mitglied bzw EEG Mitglied liegt. Die jeweilige EG hat keinen Einfluss auf die Vermarktung und die erzielten Erlöse dieses etwaigen Überschusses und hält das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitlgied die jeweilige EG diesbezüglich schad- und klaglos.

  1. Erzeugungsanlagen und Strom der Vereine

4.1         Im Rahmen der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region wird jenem BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied Strom zur Verfügung gestellt, das sich in der Beitrittserklärung für den Bezug von Strom entschlossen hat. Der gespendete Strom der SOLAR UNION Sozial BEG steht ausschließlich bedürftigen Mitgliedern zur Verfügung, die von der SOLAR UNION Sozial BEG entsprechend der Statuten ausgewählt werden. Der dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied zur Verfügung gestellte Strom kann dabei von einer (ganz oder teilweise) in der Betriebs- und Verfügungsgewalt der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region stehenden Erzeugungsanlage produziert werden. Dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied ist bewusst, dass die Anzahl der Erzeu-gungsanlagen (und damit auch das Ausmaß des verteilten Stroms) variie-ren und temporär auch null betragen kann. Die SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region leistet keine Gewähr für die Quantität, die Art und den Umfang des über die Erzeugungsanlagen erzeugten Stroms, sodass diesbezüglich sämtliche Ansprüche des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds gegenüber der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region aufgrund mangelnder Erzeugung von Strom und dergleichen ausgeschlossen sind. Auch ein Recht auf den Bestand einer Mindestanzahl oder  größe der Erzeugungs-anlagen besteht nicht. Die SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region informiert das BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied regelmäßig über den erzeugten Strom der gesamten SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region und stellt dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied auf dessen Wunsch nähere Informationen zu den hierfür verwendeten Erzeugungsanlagen bereit; dies kann auch elektronisch erfolgen.

4.2         Im Hinblick auf Strom, der von einer in der alleinigen Betriebs- und Verfügungsgewalt der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region stehenden sogenannten „Eigenerzeugungsanla-ge“ produziert wird, gilt Folgendes:

–             Die SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region ist alleinige Eigentümerin oder im Rahmen von Contracting zumindest im gesetzlich erforderlichen Umfang Betriebs- und Verfü-gungsberechtigte der Eigenerzeugungsanlage im Sinne des § 16d Abs 5 ElWOG 2010;

–             Als rechtliche Betreiberin ist die SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region für die ordnungsgemäße Errich-tung, Instandhaltung und Betriebsführung der Eigenerzeugungsanla-gen verantwortlich, trägt hierfür die Kosten und haftet alleine für etwa-ige durch den Betrieb verursachte Schäden;

–             Betrieb, Erhaltung und Wartung der Eigenerzeugungsanlage oblie-gen der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweili-gen Region und trägt sie auch hierfür die Kosten. Die SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region kann sich hier-für Dienstleistern (einschließlich Contractoren) bedienen. Als rechtliche Betreiberin der Eigenerzeugungsanlage bleibt die SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region alleinig ver-antwortlich;

–             Die SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region ist berechtigt, Versicherungen für die Eigenerzeugungsanlage abzuschließen;

–             Mittels Eigenerzeugungsanlagen produzierter Strom, der nicht von einem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied oder einem anderen Mitglied der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region bezogen wird, wird von der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region in eigenem Namen verwertet;

–             Soweit dies wirtschaftlich vorteilhaft ist, kann die SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region mit der Eigener-zeugungsanlage am Regelenergiemarkt teilnehmen. Die daraus ge-nerierten Einnahmen werden für die Zwecke der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region verwendet. Dem BEG Mitglied bzw EEG Mitglied ist bewusst, dass es bei der Erbrin-gung von Regelenergieleistungen – trotz Funktionsfähigkeit der Ei-generzeugungsanlage – zu einem temporären Aussetzen der Produk-tion von Strom kommen kann. Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied kann hieraus keinerlei (Ersatz )Ansprüche gegenüber der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region ablei-ten.

4.3         Soweit die elektrische Energie aus einer Erzeugungsanlage stammt, die als „Überschusseinspeiseanlage“ eines BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds in die jeweilige EG eingebracht wird (dh dieses BEG-Mitglied bzw EEG Mitglied bezieht selbst Strom aus dieser Erzeugungsanlage und stellt nur einen allfälligen Überschuss an Strom zur Verfügung) und die SOLAR UNION BEG, SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region bzw SOLAR UNION Sozial BEG daher nicht in der alleinigen Betriebs- und Verfügungsbefugnis steht, haftet das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied für die Erzeugungsanlage im gesetzlichen Ausmaß. Gegenüber einem BEG-Mitglied bzw EEG Mitglied, welches eine Erzeugungsanlage als Über-schusseinspeiseanlage in die SOLAR UNION BEG, SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region bzw SOLAR UNION Sozial BEG einbringt, stehen den übrigen BEG Mitgliedern bzw EEG-Mitgliedern keinerlei Ansprüche zu.

4.4         Mit der Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz erfüllt die SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region ihre Bereitstellungspflicht nach diesem Vertrag, sofern die SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region keine sonstigen Gründe gesetzt oder Umstände verantwortet hat, die verhindern, dass der Strom dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied zugewiesen wird. Klarstellend wird festgehalten, dass der Strom erst dann zur Verfügung gestellt werden kann, wenn die Erzeugungsanlagen oder Eigenerzeugungsanlagen den Strom in das öffentliche Netz einspeisen, was auch erst (unter Umständen erheblich) nach Vertragsabschluss und dem Erwerb der Mitgliedschaft der Fall sein kann.

4.5         Der jeweiligen EG steht es frei, den Strom zu speichern. Die jeweilige EG unterliegt dabei keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Lade- und Einspeisezeiten, insbesondere keinen Optimierungspflichten hinsichtlich der für die BEG Mitglieder bzw EEG-Mitglieder insgesamt verfügbaren Menge an Strom.

  1. Anteile, Stromzuordnung und Teilnahmefaktor

5.1         Soweit aus energieregulatorischen Gründen der ideelle Anteil des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieder an einer Erzeugungsanlage bei einer Behörde, einem Netzbetreiber oder einer sonstigen Stelle anzugeben ist (vgl § 16d Abs 2 Z 3 ElWOG 2010), erfolgt dies nach Maßgabe der (Mit )Eigentumsverhältnisse an der jeweiligen Erzeugungsanlage. Sollte die Behörde, der Netzbetreiber oder die sonstige Stelle ein hiervon abwei-chendes Verständnis von „ideellen Anteilen an einer Erzeugungsanlage“ haben, wird – bei Vertretbarkeit dieses Verständnisses – den Angaben dieses Verständnis zugrunde gelegt.

5.2         Mit dieser Anteilszuordnung ist keine dingliche Berechtigung des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds an der Erzeugungsanlage verbun-den. Es handelt sich lediglich um eine elektrizitätsrechtliche Anteilszuord-nung gemäß § 16d Abs 2 Z 3 ElWOG 2010, die insbesondere dem Netzbetreiber mitzuteilen ist. Auch wird klargestellt, dass die Verwertung jenes Stroms, der in der SOLAR UNION BEG, SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region bzw SOLAR UNION Sozial BEG nicht benötigt wird, ausschließlich durch den Betreiber der jeweiligen Erzeugungsanlage und über dessen Zählpunkt erfolgt, sodass der ideelle Anteil für die Verwertung des nicht verbrauchten Stroms nicht relevant ist.

5.3         Die Zuordnung des Stroms an das BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied erfolgt dynamisch nach dem tatsächlichen physikalischen Bezug (Messung am Zählpunkt) der Verbrauchsanlagen des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds in einer Viertelstunde im Verhältnis zum momentanen Verbrauchsverhalten des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds. Der dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied in einer Viertelstunde zugeordnete Anteil des Stroms hängt somit auch vom Verbrauchsverhalten der anderen BEG Mitglieder bzw EEG-Mitglieder ab. Die Zuordnung ist mit dem Energie-verbrauch des BEG-Mitglieds bzw EEG Mitglieds in der Viertelstunde begrenzt; bei Nullverbrauch wird dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglieds keine elektrische Energie zugeordnet. Die ordnungsgemäße Zuordnung ist Aufgabe des Netzbetreibers; die jeweilige EG und ihre Dienstleister über-nehmen daher hierfür keine Haftung.

5.4         Weder schuldet die jeweilige EG die Bereitstellung einer bestimmten Menge an Strom an das BEG-Mitglied bzw EEG Mitglied noch schuldet das BEG-Mitglied bzw EEG Mitglied die Abnahme einer bestimm-ten Menge an Strom von der jeweiligen EG. Dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied ist bewusst, dass sich durch Änderungen innerhalb der jeweiligen EG (zB Hinzukommen weiterer BEG Mitglieder bzw EEG-Mitglieder, Ände-rung des Verbrauchsverhaltens, Hinzukommen oder Wegfall von Erzeu-gungsanlagen etc) die Zuordnung des Stroms an das BEG-Mitglied bzw EEG Mitglieds erhöhen oder reduzieren kann.

5.5         Der Teilnahmefaktor gibt jeweils an, mit welchem prozentuellen Anteil des Verbrauches bzw der Einspeisung laut Messung die Teilnahme an der jeweiligen EG erfolgt, sofern ein Mitglied an mehreren EG und allenfalls auch an einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage iSd § 16a ElWOG 2010 teilnimmt. Der Teilnahmefaktor muss jeweils mindestens 1% betragen. Eine Überschreitung von über 100% ist nicht möglich. Der Teilnahmefaktor ist dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen. Das Verhältnis der unterschiedlichen Teilnahmefaktoren kann im System der jeweiligen EG nur von diesen geändert werden. Der jeweilige Teilnah-mefaktor bei der SOLAR UNION BEG und bei der SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region wird ausgehend vom Teilnahmefaktor der SOLAR UNION BEG laufend für das BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied optimiert, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds besteht. Der Teilnahmefaktor bei der SOLAR UNION Sozial BEG kann nur verändert werden, wenn das BEG-Mitglied schriftlich erklärt (elektronisch per E-Mail oder mit eingeschriebenem Brief), ausdrücklich ab einem bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch nach einem Monat ab Einlangen der Erklärung bei der SOLAR UNION Sozial BEG, mehr oder weniger Strom spenden zu wollen und hierbei konkret den neuen Teilnah-mefaktor in % bekannt gibt.

5.6         Derzeit wird es durch die Marktprozesse ermöglicht, dass eine Verbrauchsanlage (bzw ein Verbrauchszählpunkt) gleichzeitig an maximal fünf „Energiegemeinschaften“ (Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, Bürge-renergiegemeinschaft, Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage iSd ElWOG 2010) teilnehmen kann. Die Mehrfachteilnahme einer Verbrauchsanlage des BEG Mitglieds bzw EEG-Mitglieds an einer oder mehreren weiteren Energiegemeinschaften und jede dahingehende geplante Veränderung hat das BEG Mitglied bzw EEG Mitglied daher unverzüglich der jeweiligen EG mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß auch für Erzeugungsanlagen.

5.7         Die jeweilige EG wird die Maßnahmen setzen, die für die Zuordnung des Stroms zu der bzw den Verbrauchsanlage(n) des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds erforderlich sind (zB Erstattung der Mitteilung an den Verteilernetzbetreiber gemäß § 16d Abs 2 ElWOG 2010), wobei das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied die jeweilige EG bestmöglich unter-stützt.

  1. Dienstleistungen

6.1         Die jeweilige EG stellt dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied im Rahmen der energiebezogene Informationen, insbesondere zu Energie-verbrauch und zur Erzeugung von elektrischer Energie, in digitaler Form zur Verfügung.

6.2         Soweit die jeweilige EG im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs Dienstleistungen an das BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied erbringt, die nicht die Bereitstellung von Strom betreffen (zB Energieeffizienzdienstleistun-gen), schließen die jeweilige EG und das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitgliedhierfür eine gesonderte Vereinbarung.

6.3         Die jeweilige EG kann sich für die Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag Dritter bedienen.

  1. Beiträge, Gebühren und Kostentragung

7.1         Strombezug: Als Gegenleistung für den Strom aus der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region, der vom BEG-Mitglied bzw EEG Mitglied bezogen wird, gebührt der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region ein Beitrag („Strombezugsbeitrag“). Die Höhe des Strombezugsbeitrags errechnet sich aus der Multiplikation des Tarifs („Bezugspreis“) gemäß dem aktuellen Tarifblatt der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweili-gen Region und des bezogenen Stroms (in kWh). Als in diesem Sinne bezogener Strom gilt der vom Netzbetreiber festgestellte, der Verbrauchs-anlage des BEG Mitglieds bzw EEG-Mitglieds zugewiesene, Bezug von Strom aus der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region.

7.2         Stromeinspeisung: Als Gegenleistung für den Strom, den das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied in die SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region einspeist und damit den anderen BEG Mitgliedern bzw EEG-Mitgliedern überlässt, gebührt dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied ein Beitrag („Einspeisevergütung“). Die Höhe der Einspeisevergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Tarifs gemäß dem aktuellen Tarifblatt der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region und des eingespeisten Stroms (in kWh). Als in diesem Sinne eingespeister Strom gilt der vom Netzbetreiber festgestellte, aus der Erzeugungsanlage des BEG Mitglieds bzw EEG-Mitglieds erzeugte und der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region bzw deren BEG-Mitgliedern bzw EEG Mitgliedern tatsächlich zur Verfügung gestellten Strom.

7.3         Stromspende: Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied, das auch BEG-Mitglied in die SOLAR UNION Sozial BEG ist und Strom spendet, indem es Strom in die SOLAR UNION Sozial BEG einspeist, erhält für diesen „gespendeten Strom“ kein Entgelt. Als in diesem Sinne „gespende-ter Strom“ gilt der vom Netzbetreiber festgestellte, vom BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied erzeugte und der SOLAR UNION Sozial BEG und deren bedürftigen Mitgliedern zur Verfügung gestellte Strom.

7.4         Für jeden teilnehmenden Zählpunkt des BEG Mitglieds bzw EEG-Mitglieds gebührt der jeweiligen EG jeweils ein pauschales Entgelt pro Zählpunkt („Beitrittsgebühr je Zählpunkt“). Die Höhe der Beitrittsgebühr ergibt sich aus dem aktuellen Tarifblatt der jeweiliegen EG und wird pau-schal je Zählpunkt festgelegt und bei der ersten Abrechnung einmalig in Rechnung gestellt gebracht.

7.5         Für die Mitgliedschaft in der jeweiligen EG ist jeweils ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten („Mitgliedsbeitrag je Kunde“). Dieser dient der Finanzierung des jeweiligen Vereinsbetriebs. Die Höhe des Mitgliedsbei-trags ergibt sich aus dem aktuellen Tarifblatt der jeweiligen EG und wird pauschal je Mitglied  festgelegt und bei der Abrechnung monatlich in Abzug gebracht.

7.6         Die Netzentgelte trägt das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied selbst und werden diese durch den Netzbetreiber oder in einer kombinier-ten Rechnung vom Reststromlieferanten abgerechnet.

7.7         Der Strombezugsbeitrag, die Einspeisevergütung, die Bei-trittsgebühr je Zählpunkt sowie der Mitgliedsbeitrag je Kunde verstehen sich exklusive allfälliger Umsatzsteuer und exklusive solcher Steuern, Abgaben und sonstiger Entgelte, die unmittelbar aufgrund der vertragsge-genständlichen Leistungen anfallen.

7.8         Etwaig anfallende Steuern, Abgaben und sonstige Entgelte werden in der anfallenden Höhe an das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied weiterverrechnet. Wird beispielsweise eine Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer für die jeweilige EG schlagend, so erhöhen sich die zu leistenden Beiträge für das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied um die rech-nungsmäßig von der jeweiligen EG auszuweisende und an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer. Solche Steuern, Abgaben und Entgelte werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.

7.9         Die in Rechnung gestellten Beträge werden auf zwei Komma-stellen kaufmännisch gerundet.

7.10       Sofern seitens der jeweiligen EG durch Beschluss des Vor-standes eine geänderte Festlegung der Beiträge und Gebühren die BEG Mitglieder bzw EEG-Mitglieder erfolgt, sind diese mit der Wirksamkeit zum Tag nach gültiger Beschlussfassung im jeweils aktuellen Tarifblatt aufzunehmen und dem vorliegenden Vertrag zu Grunde zu legen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Vertragsanpassung bedarf.

  1. Tarife

Das Tarifblatt der jeweiligen EG gilt ab dem in Punkt 7.10 angegebenen Zeitpunkt und wird in der Regel jährlich aktualisiert. Die jeweils aktuell gültigen Tarifblätter sind unter www.solarunion.at abruf- und speicherbar.

  1. Abrechnung

9.1         Strombezug: Die Abrechnung der Beiträge und Gebühren erfolgt monatlich im Nachhinein. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Die Bezahlung der Rechnung durch das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied kann mittels Banküberweisung oder durch Bankeinzugsverfahren durch die jeweilige EG bzw deren Abrechnungsbeauftragten erfolgen.

9.2         Stromeinspeisung: Die Abrechnung der Einspeisevergütung, Beiträge und Gebühren erfolgt monatlich im Nachhinein. Die Abrechnung wird zumindest die Menge des eingespeisten Stroms ausweisen und diesen mit dem jeweiligen gültigen Tarif multiplizieren. Vom Ergebnis dieser Multiplikation ist der monatliche Mitgliedschaftsbeitrag in Abzug zu bringen. Der so errechnete Beitrag, gegebenfalls unter Hinzurechnung allfälliger Steuern und Gebühren, ist von der SOLAR UNION BEG bzw SOLAR UNION EEG in der jeweiligen Region binnen 14 Tagen ab Rechnungsaus-stellung durch Überweisung auf ein vom BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied bekanntgegebenes Bankkonto zu bezahlen.

9.3         Stromspende: Die Abrechnung der Beiträge und Gebühren erfolgt monatlich im Nachhinein. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Die Bezahlung der Rechnung durch das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied kann mittels Banküberweisung oder durch Bankeinzugsverfahren durch die SOLAR UNION Sozial BEG bzw deren Abrechnungsbeauftragten erfolgen.

9.4         Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied teilt Änderungen seiner steuerlichen Einstufung umgehend schriftlich (elektronisch per E-Mail) mit.

9.5         Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass die jeweilige EG ein Drittunternehmen mit der Durchführung der Abrech-nung des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds betraut hat.

9.6         Die Abrechnung erfolgt auf Basis der vom zuständigen Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Daten zum Bezug bzw Einspeisung des BEG Mitglieds bzw EEG-Mitglieds als teilnehmender Netzbenutzer (§ 16e Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ElWOG 2010). Die jeweilige EG ist berechtigt, die seitens des Netzbetreibers durchgeführten Messungen, Zuordnungen und Saldierungen ohne weitere inhaltliche Prüfung zur Erfüllung und Durchfüh-rung des Vertrages zu übernehmen.

9.7         Die jeweilige EG bzw deren Abrechnungsbeauftragter wird an das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied gemeinsam mit der Abrechnung eine Aufstellung der durch das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied konsumierten bzw eingespeisten Stroms übermitteln; eine Visualisierung ist dem gleich-zuhalten.

9.8         Einsprüche gegen die Richtigkeit der Aufstellung nach Punkt 9.7 können binnen vier Wochen ab Aufstellungsdatum schriftlich erhoben werden. Stellt sich die Aufstellung als unrichtig heraus, so ist der entspre-chende Betrag mit der nächsten Abrechnung zu berichtigen. Anlässlich der Übermittlung der Aufstellung nach Punkt 9.7 ist das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied, sofern es sich um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung eines Widerspruchs als Anerkenntnis der Richtigkeit der Aufstellung zu verstehen ist.

9.9         Bei Zahlungsverzug des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds ist die jeweilige EG berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahnspesen zu verrechnen. Des Weiteren hat das BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied bei Zahlungsverzug die entstandenen Inkassospesen, Gerichts- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, in der sich aus der jeweils letztgültigen Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute bzw der sich aus dem Rechtsan-waltstarifgesetz ergebenden Höhe zu ersetzen.

9.10       Des Weiteren ist die jeweilige EG berechtigt, für Mahnungen, die Wiedervorlage einer Rechnung und für angeforderte Rechnungsdupli-kate angemessene Kostenbeiträge laut dem jeweils aktuell gültigen Preisblatt einzuheben, welches unter www.solarunion.at abruf- und spei-cherbar ist; für die Aktualisierung des Preisblattes gilt Punkt 8. sinngemäß.

9.11       Bankspesen, mit welchen die jeweilige EG belastet wird, werden dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied nicht weiterverrechnet. Davon ausgenommen sind Spesen für Rückbuchungen und sonstige vom BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied verschuldete Spesen und Bankgebühren.

9.12       Hat das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied in der Beitrittserklä-rung ausdrücklich der elektronischen Kommunikation zugestimmt, werden Rechnungen und Gutschriften ausschließlich in elektronischer Form übermittelt. Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied verzichtet damit auf die Zustellung von Rechnungen in Papierform.

9.13       Ein BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen gegen die jeweilige EG aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit der jeweiligen EG und außer in jenen Fällen, in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlich-keiten des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds stehen und entweder gericht-lich festgestellt oder anerkannt worden sind. Ein BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied ist nicht berechtigt, die ihr gegen die jeweilige EG zustehenden Forderungen abzutreten.

9.14       Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied hat der jeweiligen EG Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsadresse, seiner E-Mail-Adresse und seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen, wobei sämtliche Schriftstücke als dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied zugegangen gelten, wenn sie an der vom BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied zuletzt bekanntgegebenen Anschrift (oder E Mail-Adresse) einlangen.

  1. Kündigung und Vertragsauflösung

10.1       Das Vertragsverhältnis beginnt mit Erwerb der Mitgliedschaft in der jeweiligen EG. Hierüber wird das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied gesondert schriftlich (elektronisch per E-Mail) informiert. Die Berechtigung zum Bezug bzw zur Einspeisung von Strom für den bzw die in der Beitritts-erklärung genannten Zählpunkt bzw Zählpunkte beginnt jedoch frühestens mit Freischaltung des jeweiligen Zählpunkts beim örtlich zuständigen Netzbetreiber. Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbes der Mitgliedschaft und dem erstmaligen Bezug bzw Einspeisung von Strom die notwendigen netztech-nischen und administrativen Schritte gesetzt werden müssen (zB Anmel-dung eines Zählpunkts beim örtlich zuständigen Netzbetreiber). Die jeweili-ge EG wird sich bemühen, diese Schritte spätestens zehn Wochen nach der Aufnahme des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds zu setzen, ohne dass ein Rechtsanspruch besteht.

10.2       Dieses Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlos-sen und kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer einmo-natigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten ordentlich aufgekündigt werden.

10.3       Sollte einer der Vertragsparteien wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags verletzen und nicht innerhalb einer schriftlich zu setzenden Frist von (mindestens) vier Wochen den vertragsgemäßen Zustand wieder-herstellen, kann der Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich mittels E-Mail oder eingeschriebenem Brief fristlos gekündigt werden (außerordentliches Kündigungsrecht).

10.4       Darüber hinaus steht der jeweiligen EG das Recht zur fristlo-sen Kündigung mittels E-Mail oder eingeschriebenem Brief offen, wenn das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis mehr als zwei Monate im Verzug ist.

10.5       Dieses Vertragsverhältnis gilt als aufgelöst, wenn die Mitglied-schaft des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds in der jeweiligen EG erlischt (zB bei Vereinsaustritt oder bei Vereinsausschluss), ohne dass es hierfür einer gesonderten Kündigung bedarf.

  1. Haftung

11.1       Die Haftung der jeweiligen EG für die Messungen der ver-brauchten und der erzeugten Energiemengen durch den Netzbetreiber sowie die Zuordnung entsprechend den jeweils vereinbarten bzw über die Marktprozesse bekannt gegebenen Aufteilungsverhältnisse und die Saldierung mit der vom BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied bezogenen Strom wird ausgeschlossen. Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied übernimmt vielmehr die alleinige Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der genannten Daten und wird die jeweilige EG umgehend informieren, sofern diesbezüglich Fehler oder Abweichungen angenommen werden.

11.2       Überdies haftet das BEG-Mitglied bzw EEG Mitglied der jeweiligen EG für die Richtigkeit der an den Netzbetreiber übermittelten Daten und hält die jeweilige EG diesbezüglich schad- und klaglos.

11.3       Soweit es für die Haftung auf Verschulden ankommt, wird mit Ausnahme von Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig-keit gehaftet. Der Ersatz von Verdienstentgang, entgangenem Gewinn und von Folgeschäden, insbesondere der Ersatz von Drittschäden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11.4       Die jeweilige EG haftet nicht für die Abführung von Steuern und Abgaben und/oder für die Entrichtung von Gebühren seitens des BEG-Mitglieds bzw EEG-Mitglieds.

  1. Rücktrittsrecht für Verbraucher gemäß § 3 KSchG, Widerrufsrecht gemäß § 11 FAGG, Widerufsbelehrung

12.1       Hat das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied als Verbraucher im Sinne des KSchG seine Beitrittserklärung weder in den von der jeweiligen EG für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgege-ben, so kann das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied von seiner Beitrittserklä-rung zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen dieses Vertragsverhältnisses oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Sollte zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits die Registrierung im jeweiligen Verein und beim Netzbetreiber erfolgt und bestätigt worden sein, erfolgt die Deregistrierung unverzüglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt ab Erklärung des Rücktritts. Wurde dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied keine Beitrittsur-kunde ausgefolgt oder ist die jeweilige EG ihren Informationspflichten nicht nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Wenn die jeweilige EG der Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktritts-frist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied die Beitrittsurkunde erhält.

12.2       Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Um sein Rücktrittrecht auszuüben, hat das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied als Verbraucher die jeweilige EG mittels einer eindeutigen Erklärung in elektronischer Form per E-Mail oder – sofern per E-Mail nicht möglich – mit eingeschriebenem Brief über seinen Entschluss, vom Beitritt und somit vom Vertrag zurückzutreten, zu informieren. Dafür kann das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied das von der jeweiligen EG bereitgestellte Widerufsformular unter www.solarunion.at oder eine andere eindeutige Erklärung übermit-teln. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied die Mitteilung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nachweislich absendet.

12.3       Wünscht das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied als Verbraucher, dass die jeweilige EG vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt, so hat das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen in der Beitrittserklärung zu erklären.

12.4       Tritt das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied von der Beitrittserklä-rung und somit vom Vertrag zurück, hat die jeweilige EG alle Zahlungen, die sie vom BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die jeweilige EG dasselbe Zahlungsmittel, das das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied in der Bei-trittserklärung verlangt, dass die Stromeinspeisung bzw die Zurverfügungs-tellung von Strom bzw das Spenden von Strom vor Ablauf der Rücktrittsfrist erfolgen soll, so hat das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied einen angemes-senen Beitrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die jeweilige EG vom Rücktritt unterrichtet, bereits erbrachte Leistungen im Vergleich im Vergleich zum Gesamtumfang der vorgesehenen Leistun-gen entspricht. Auch erhält das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied für den bis dahin eingespeisten Strom die dafür entspechende Einspeisevergütung. Für gespendeten Strom gebührt hingegen keine Einspeisevergütung und auch keine andere vergleichbare Entschädigung.

  1. Datenschutz

13.1       Das BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied räumt der jeweiligen EG das Recht ein, die Verbrauchsdaten bzw die Erzeugungsdaten des BEG Mitglieds bzw des EEG-Mitglieds zu erheben (direkt vor Ort die Installation technischer Vorrichtungen oder durch Zugriff auf EDA – Elekt-ronischer Datenaustausch), auszuwerten und für die Optimierung der jeweiligen EG zu verwenden. Die jeweilige EG darf sich hierfür auch Dritter bedienen.

13.2       Die jeweilige EG verpflichtet sich gegenüber dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied, die ihr in Ausübung dieses Vertrags zu Kenntnis gelan-genden personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Adresse), insbesondere die Daten „Energieverbrauch“ bzw „Energieerzeugung“, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und die erhobenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten, worin der ausschließli-che Grund für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung liegt (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Die jeweilige EG ist Verantwortliche im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO. Dem BEG-Mitglied bzw EEG-Mitglied stehen gegenüber der jeweiligen EG die in der DSGVO festgeschriebenen Rechte auf Aus-kunft, Berichtigung sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf Löschung, Einschrän-kung der Verarbeitung bzw Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit und das Recht keiner automatisierten Entschei-dungsfindung einschließlich Profiling sowie das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde (Barichgasse 40-42, 1030 Wien, Österreich) zu.

  1. Schlussbestimmungen

14.1       Ergänzungen und Abänderungen dieser AGB bzw dieses Vertrags bedürfen – bei Verbrauchergeschäften unbeschadet des § 10 Abs 3 KSchG – der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformgebot. Mündlichen Nebenabreden bestehen nicht.

14.2       Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit, Durchführbarkeit und Durchsetz-barkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw Vertrags dadurch nicht berührt. Eine nichtige, undurchführbare oder undurchsetzbare Bestimmung dieser AGB bzw dieses Vertrags wird durch eine solche rechtswirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die ihr nach dem rechtlich und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt; dasselbe gilt entsprechend für Lücken.

14.3       Sollten eine oder mehrere wesentliche Bestimmungen dieser AGB bzw dieses Vertrages aufgrund von Änderungen etwa in Rechtspre-chung, (Aufsichts )Behördenpraxis, Gesetzen, Marktregeln oder Allgemei-nen Bedingungen der Netzbetreiber nicht mehr der ursprünglichen inten-dierten Vereinbarung entsprechen, werden diese und allenfalls damit zusammenhängende den geänderten Verhältnissen zeitnah angepasst. Bis dahin gilt eine Regelung, die der ursprünglichen Vereinbarung am ehesten entspricht, als vereinbart.

14.4       Dieser Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisnormen. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusam-menhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die aus-schließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Klagenfurt. Ist das BEG Mitglied bzw EEG-Mitglied Verbraucher im Sinne des KSchG und hat es im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent-halt oder ist es im Inland beschäftigt, so kann es nur vor jenem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

14.5       Dieses Vertragsverhältnis samt allen sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf die Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger der jeweiligen EG über. Über jede Veränderung, die ein Eintreten einer Rechtsnachfolge durch Dritte nach sich zieht, ist das BEG-Mitglied bzw EEG Mitglied in Kenntnis zu setzen.

ACHTUNG:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers weder vervielfältigt, verbreitet, veröffentlicht, verändert noch in irgendeiner anderen Form genutzt werden.

Stand: 01.12.2024